Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag (IBB) - Selbsterklärung gemäß § 77b Abs 6 ROG

Veröffentlichungsdatum22.04.2026Lesedauer1 MinuteKategorienGemeinde, Thema
Grundstück unbebaut

Für unverbaute und unbefristete Baulandgrundstücke ist gemäß § 77b ROG 2009 ein Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag (IBB) zu leisten. Dieser Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. 

Abgabenschuldner sind gemäß § 77b Abs 3 ROG 2009 grundsätzlich die Eigentümer/innen der unverbauten und unbefristeten Baulandgrundstücke.

Auf die Gründe für eine mögliche Fristenhemmung gemäß § 77b Abs 2 ROG 2009 sowie Abgabenbefreiung gemäß § 77b Abs 3 ROG 2009 wird hingewiesen. 
Unter den Voraussetzungen des § 5 Z 2 ROG 2009 kann der Bauland-Eigenbedarf vom Flächenausmaß abgezogen werden.


Gemäß § 77b Abs 6 ROG 2009 haben Abgabenschuldner/innen bei der Abgabenbehörde grundsätzlich für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen.

§ 77b Abs 6a ROG 2009 sieht jedoch vor, dass eine Abgabenerklärung automatisch für die Folgejahre gilt, wenn die Abgabenschuldner/innen keine weiteren Abgabeerklärungen einreichen und keine Aufforderung zur Einreichung ergeht.


Anbei finden Sie das Formular "IBB Selbsterklärung gemäß § 77b Abs 6 ROG", mit welchem eine Selbsterklärung für das vergangene Abgabenjahr abgegeben werden kann.